17 OR beschreibt demgegenüber nicht das Grundverhältnis, sondern das Bekenntnis zu einer Schuld, durch welches deren Existenz erst manifest wird. Vor diesem Hintergrund ist die von der Berufungsklägerin gewählte Überschrift «Schuld» bereits sprachlich nicht geeignet, die von ihr behauptete Einordnung des Schreibens als Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR zu stützen.