Während das Originalschreiben den Titel «Schuldbekentenis» aufweist, ist die von der Berufungsklägerin erstellte Übersetzung mit dem Titel «Schuld» überschrieben. Der Ausdruck «Schuld» beschreibt als allgemeiner Begriff das relative Verhältnis zweier Parteien im Hinblick auf eine einzelne Leistung, die der Schuldner zu erbringen verpflichtet und der Gläubiger zu vereinnahmen berechtigt ist. Der Begriff «Schuldbekenntnis» in Art. 17 OR beschreibt demgegenüber nicht das Grundverhältnis, sondern das Bekenntnis zu einer Schuld, durch welches deren Existenz erst manifest wird.