Seite 32 von 40 B) Übersetzung des Schreibens Im Zusammenhang mit der Frage, welche Annahmen die Berufungsklägerin in guten Treuen über das Schreiben treffen durfte, drängt sich sodann eine Betrachtung der von ihr selbst eingereichten Übersetzung auf, welche im Rahmen der Vertragsauslegung allenfalls nur als einzelnes Indiz berücksichtigt werden konnte. Während das Originalschreiben den Titel «Schuldbekentenis» aufweist, ist die von der Berufungsklägerin erstellte Übersetzung mit dem Titel «Schuld» überschrieben.