Aus dieser Äusserung lässt sich jedoch kein treuwidriges Verhalten ableiten, weshalb die Frage eines erkannten und gleichwohl hingenommenen Irrtums offenbleiben kann. Unabhängig davon könnte sich die Berufungsklägerin selbst bei behauptetem, vom Wortlaut abweichendem Willen nicht allein auf eine antizipierte Beweislastumkehr stützen, da ein solcher Wille von derjenigen Partei zu beweisen ist, die ihn behauptet.