Vorliegend ergibt sich aus den Akten nur ein punktueller Hinweis dazu, ob die Berufungsklägerin ein mögliches Missverständnis erkannt und gleichwohl gelten gelassen haben könnte. Auf die Frage, weshalb sie anlässlich der behaupteten Darlehensgewährung keinen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, der auch eine Rückzahlungspflicht zu ihren Gunsten vorsehe, antwortete sie: «Ja, ich habe ihm vertraut und er hat zum Glück das geschrieben» (act. 01.17 LG, Frage 19). Aus dieser Äusserung lässt sich jedoch kein treuwidriges Verhalten ableiten, weshalb die Frage eines erkannten und gleichwohl hingenommenen Irrtums offenbleiben kann.