Art. 18 Abs. 1 OR erfasst zudem den Fall, dass sich nur eine der Parteien falscher Worte bedient und der Vertragspartner diesen Irrtum zwar erkennt, den Vertrag aber, ohne den Kontrahenten darauf aufmerksam zu machen, in diesem Sinn abschliesst und so gelten lässt. Will er sich dann trotz erkannten Irrtums auf den Wortlaut berufen, verstösst er gegen Treu und Glauben (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 48 zu Art. 18). Wer den vom objektiven Verständnis und insbesondere vom Wortlaut abweichenden, «unrichtigen», aber übereinstimmenden Willen der Parteien behauptet, hat ihn zu beweisen (BGer 5A_1034/2021 vom 19.08.2022 E. 3.1;