Es kommt vor, dass Parteien Worte oder Ausdrucksweisen verwenden, die objektiv betrachtet einen anderen Sinn haben als denjenigen, den die Parteien damit verbinden. In solchen Fällen irren sie gemeinsam und übereinstimmend über den objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen. Diese Konstellation liegt regelmässig dann vor, wenn die Parteien einen juristischen Sachverhalt falsch qualifizieren (vergleiche BGE 115 II 349 E. 3) und zum Beispiel einen Pachtvertrag schliessen wollen, stattdessen aber aus Unkenntnis «Mietvertrag» schreiben (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 47 zu Art. 18).