A) Missverständnis der Parteien Da die Berufungsklägerin nach wie vor vehement bestreitet, dass es sich beim Schreiben vom 9. April 2015 um eine reine Simulation zur Beruhigung des damaligen Ehemannes handle, ist im Rahmen der Frage des Schuldbekenntnisses zu prüfen, wovon sie nach Treu und Glauben ausgehen durfte. Dabei ist namentlich zu klären, ob ein einseitiges oder gemeinsames Missverständnis der Parteien (falsa demonstratio) vorliegt. Es kommt vor, dass Parteien Worte oder Ausdrucksweisen verwenden, die objektiv betrachtet einen anderen Sinn haben als denjenigen, den die Parteien damit verbinden.