nahm und dieses jahrelang weder beanstandete noch mit dem Berufungsbeklagten darüber kommunizierte. Dies stützt nach den Erwägungen des Obergerichts die Annahme, dass das Schreiben jedenfalls nicht zur Begründung einer persönlichen Rückzahlungspflicht konzipiert war. Da es der Berufungsklägerin vorliegend nicht gelingt, die dazu vorinstanzlich ausgeführten Zweifel an der rechtsgeschäftlichen Natur des Schreibens zu zerstreuen, sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu bezeichnen. Seite 31 von 40 2.5.5 Treu und Glauben