Zwischenergebnis Gestützt auf die Akten lässt sich als Zweck des Schreibens vom 9. April 2015 zumindest festhalten, dass dessen Wortlaut im Umfeld der behaupteten Belästigungen durch den damaligen Ehemann eine beruhigende Wirkung entfaltet haben soll und dass das Schreiben dabei bewusst ohne Rückzahlungsversprechen oder Modalitäten formuliert ist. Während der Berufungsbeklagte stets bestritt, dass sein Parteiwillen auf die Erstellung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung gerichtet war und es sich vielmehr um eine Gefälligkeit handle, ist auch erstellt, dass die Berufungsklägerin das Schreiben 2015 entgegen-