In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit nicht ausgeschlossen, dass beide Parteien und auch der vermutungsweise eigentlich angesprochene damalige Ehemann von Anfang an über den exakten Inhalt des Schreibens orientiert waren. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Obergerichts fraglich, ob das Schreiben vom 9. April 2015 überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung zwischen den beiden Rechtssubjekten darstellt, da der Berufungsbeklagte erneut klar darlegt, er sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, ein in niederländischer Sprache verfasstes Dokument besitze in der Schweiz