Zudem steht für das Obergericht fest, dass die Berufungsklägerin das Schreiben unmittelbar nach der Erstellung in Empfang nahm und über fünf Jahre keinerlei Beanstandungen verlauten liess. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit nicht ausgeschlossen, dass beide Parteien und auch der vermutungsweise eigentlich angesprochene damalige Ehemann von Anfang an über den exakten Inhalt des Schreibens orientiert waren.