Nach der Würdigung des Obergerichts entfaltete der im Schreiben verwendete Wortlaut beim damaligen Ehemann offenbar die gewünschte Wirkung und war geeignet, diesen von weiteren Belästigungen gegenüber dem Berufungsbeklagten abzuhalten. Das Obergericht hebt dabei hervor, dass das Schreiben keinerlei Rückzahlungsversprechen oder Modalitäten beinhaltete, was den damaligen Ehemann nicht weiter gestört zu haben scheint.