Für das Obergericht lässt sich die Kausalität des Verhaltens des damaligen Ehemannes für die Erstellung des Schreibens mangels konkreter Hinweise nicht zweifelsfrei beurteilen. Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin die Drogen- und Alkoholprobleme des damaligen Ehemannes nie bestritten hat (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.2.1) und keine Hinweise erbracht hat, welche die Seite 30 von 40 diesbezüglichen Behauptungen des Berufungsbeklagten wesentlich entkräften. Die Darstellung des Berufungsbeklagten erscheint in diesem Licht zumindest nicht abwegig.