_ keine Kenntnisse der niederländischen Sprache gehabt hätten, weshalb für Geschäftsunterlagen eher italienisch oder englisch zu erwarten gewesen wäre. Die gewählte Sprache könne deshalb als Indiz dafür gesehen werden, dass das Schreiben primär tatsächlich für den damaligen Ehemann verfasst worden sei (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.1).