Weiter hat die Vorinstanz die Parteieinvernahmen als vollwertige Beweismittel gewertet, während das Schreiben lediglich als Indiz gewertet wurde. Sie hat die Argumentation des Berufungsbeklagten als einleuchtend erachtet, wonach die niederländische Sprache auf die Sprachkompetenzen des damaligen Ehemannes als Adressat abgezielt hätten. Sie hat dies unter anderem damit begründet, dass die Parteien im Gegensatz zum Ehemann mehrere Sprachen beherrscht hätten, dass die GmbH erwähnt werde, und dass E.____ sowie dessen Tochter H.____ keine Kenntnisse der niederländischen Sprache gehabt hätten, weshalb für Geschäftsunterlagen eher italienisch oder englisch zu erwarten gewesen wäre.