Sie führte aus, dass der Berufungsbeklagte Gegenrechte aus dem Grundverhältnis, namentlich Simulation oder bereits erfolgte Erfüllung, geltend machen könne, sofern er das Grundverhältnis aufdecke und nachweise. Aufgrund der Beweisschwierigkeit innerer Tatsachen hat die Vorinstanz zudem nach dem zweiten Schriftenwechsel eine Einvernahme beider Parteien durchgeführt und die Beweisführung mittelbar über äussere Umstände, Indizien, Vermutungen und Erfahrungsregeln vorgenommen (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.1).