Weil die Vorinstanz das Schreiben vom 9. April 2015 als Schuldbekenntnis qualifizierte, wurde auch die Rechtsfolge der Beweislastumkehr bejaht und festgehalten, ohne Nennung des Verpflichtungsgrundes handle es sich beim Schreiben um ein abstraktes Schuldbekenntnis. Sie führte aus, dass der Berufungsbeklagte Gegenrechte aus dem Grundverhältnis, namentlich Simulation oder bereits erfolgte Erfüllung, geltend machen könne, sofern er das Grundverhältnis aufdecke und nachweise.