Sie würdigte die entgegenstehenden Gründe der Berufungsklägerin ausdrücklich und nahm zur Kenntnis, dass diese einen Zusammenhang des Schreibens mit der «D.____GmbH» verneint und auch bestritten habe, das Schreiben habe etwas mit ihrem damaligen Ehemann zu tun. Gleichzeitig habe die Berufungsklägerin zugegeben, es sei zutreffend, dass dieser Drogen- und Alkoholprobleme gehabt habe, und sie sei es leider gewohnt gewesen, damit umzugehen (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.2.2).