Die Vorinstanz prüfte, ob es sich beim Schreiben allenfalls um eine Simulation gehandelt haben könnte, nachdem der Berufungsbeklagte bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hatte, er habe das Schreiben als blosse Gefälligkeit zur Beruhigung des alkohol- und drogensüchtigen damaligen Ehemannes verfasst (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.4). Sie würdigte die entgegenstehenden Gründe der Berufungsklägerin ausdrücklich und nahm zur Kenntnis, dass diese einen Zusammenhang des Schreibens mit der «D.____GmbH» verneint und auch bestritten habe, das Schreiben habe etwas mit ihrem damaligen Ehemann zu tun.