3.1 B sowie zu Ziff. 10). Ferner habe es dazu gedient, die Berufungsklägerin zu entlasten, damit sie sich auf die GmbH konzentrieren könne, wovon er sich versprochen habe, dass endlich gearbeitet würde. Nachdem das Schreiben auch dem Ehemann ausgehändigt worden sei, habe dieser von weiteren Belästigungen abgesehen (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 6.1, 10, 23.2). Da das niederländische Schreiben ausschliesslich dazu gedient habe, den niederländischen Ehemann ruhigzustellen, sei er stets davon ausgegangen, ein in dieser Sprache abgefasstes Dokument besitze in der Schweiz gar keine Rechtsgültigkeit (act. 3.1 B sowie zu Ziff.