Der Berufungsbeklagte wiederholt, das Schreiben sei als Beruhigungsmassnahme für den drogen- und alkoholsüchtigen damaligen Ehemann der Berufungsklägerin erstellt worden. Es sei als reine Gefälligkeit und aus Hilfsbereitschaft gegenüber der Berufungsklägerin geschrieben worden, da er vom damaligen Ehemann nach der Überweisung des Betrages ständig wegen Geld bedrängt und unter anderem auch nachts telefonisch belästigt worden sei (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 10). Das Schreiben vom 9. April 2015 habe dazu dienen sollen, die penetranten Kontaktaufnahmen des Ehemanns zu unterbinden und ihn zu beruhigen (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 10).