Hätte sie ihrem Mann die Verfügungsgewalt über Geld entziehen wollen, hätte sie Geld übertragen und dafür bloss eine Quittung genommen (act. 2.1 Ziff. 25). Die Vorinstanz habe aus den Darstellungen des Berufungsbeklagten abgeleitet, das Schreiben sei nur dem Schein nach erstellt und damit auch nutzlos formuliert worden (act. 2.1 Ziff. 6.4).