Sie wehrt sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, die Parteien hätten simuliert, um den Ehemann über den Umstand einer Überweisung von CHF 50'000.00 für die Gründung einer GmbH hinwegzutäuschen. Simuliert sei nichts, vielmehr habe die Vorinstanz zu Unrecht an die Theorien des Berufungsbeklagten geglaubt (act. 2.1 Ziff. 25). Zu keinem Zeitpunkt habe das Schreiben bezweckt, ihren Mann zu täuschen, entsprechende Erwägungen seien falsch (act. 2.1 Ziff. 26). Hätte sie ihrem Mann die Verfügungsgewalt über Geld entziehen wollen, hätte sie Geld übertragen und dafür bloss eine Quittung genommen (act.