b) Vorbringen der Parteien Die Berufungsklägerin wendet ein, der geltend gemachten Gefälligkeit des Berufungsbeklagten stehe der nachweisliche Erhalt von Geld entgegen, welches sie weder schenken noch für Arbeiten habe ausrichten wollen (act. 2.1 Ziff. 25). Die Zahlung stehe in keinerlei Zusammenhang mit einer Baufirma. Keine Baufirma habe Geld überwiesen, da ansonsten Sozialleistungen hätten abgeliefert werden müssen. Da dies nicht stattgefunden habe, könne es sich nicht um eine Lohnzahlung handeln (act. 2.3 zu B).