, 2026, N. 50 f. zu Art. 18). Qualifizieren die Parteien die Rechtsnatur der im Schreiben enthaltenen Erklärung bewusst falsch, um deren wahre Rechtsnatur zu verbergen, so gilt das dissimulierte Rechtsgeschäft, sofern und soweit das Vereinbarte mit den Vorschriften des wirklich gewollten Vertragsverhältnisses vereinbar ist. Die rechtliche Qualifikation dessen, was wirklich vereinbart ist, prüft das Gericht von Amtes wegen. Bei der Parteisimulation wird das Seite 28 von 40 Geschäft zum Schein mit einer in Wahrheit nicht gewollten Partei abgeschlossen;