Die Parteien müssen sich einig sein, dass die tatsächlich abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nur zum Schein abgegeben werden (BGer 6B_1257/2016 vom 12.6.2017 E. 5.3 mit Hinweisen zu Abgrenzungsfragen), was gemeinhin als «Simulationsabrede» bezeichnet wird. Dabei werden drei Formen unterschieden: absolute Simulation, reine Simulation und Dissimulation (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 50 f. zu Art. 18).