a) Simulation Im Hinblick auf den Vertragszweck ist im vorliegenden Fall insbesondere auch eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR zu erwähnen. Diese liegt nach der Definition des Bundesgerichts vor, «wenn beide Parteien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen» (BGE 112 II 337 E. 4a; BGer 5A_13/2020 vom 11.05.2020 E. 2.5.2; BGer 4A_665/2016 vom 15.02.2017 E. 3.1; BGer 4A_680/2015 vom 01.07.2016 E. 3.2; BGer 4A_551/2014 vom 06.11.2014 E. 3.1;