Beilage 3), die erst spät eingeleitete Betreibung (act. 03.04 LG) sowie der fortgesetzte Kontakt nach dem Konkurs der gemeinsamen GmbH (act. 03.04 Beilage 2 LG) gegen eine anfängliche Behandlung des Schreibens als tragfähige Seite 27 von 40 Schuldanerkennung. Demgegenüber erscheint die konstante Haltung des Berufungsbeklagten als mit einem quittungsähnlichen Verständnis des Schreibens vereinbar. D) Vertragszweck des Schreibens