c) Zwischenergebnis Das nachträgliche Verhalten der Berufungsklägerin ist aktenmässig nicht mit dem Verständnis vereinbar, sie habe das Schreiben vom 9. April 2015 bereits bei Erhalt als Schuldbekenntnis im Sinne einer persönlichen Rückzahlungspflicht aufgefasst. Insbesondere sprechen das jahrelange Zuwarten bis zur ersten aktenkundigen Rückzahlungsaufforderung (act. 02.01 LG, Ziff. 6; Beilage 3), die erst spät eingeleitete Betreibung (act. 03.04 LG) sowie der fortgesetzte Kontakt nach dem Konkurs der gemeinsamen GmbH (act.