Im Zeitraum zwischen Entgegennahme und Betreibung kritisierte sie das Schreiben nicht und verlangte keine ergänzenden Zugeständnisse, mit welchen sie sich im Nachhinein hätte absichern können. Gesamthaft fügt sich die unvermittelt eingeleitete Betreibung in das bisherige Bild eines akzentuiert von Impulsivität geprägten Verhältnisses zwischen den Parteien ein. An den bisherigen Überlegungen im Hinblick auf den Parteiwillen ändert sich damit nichts. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und deshalb auch nicht zu beanstanden.