Dass sich die Berufungsklägerin trotz aufrechterhaltenem Kontakt mit der Gegenpartei zu keinem Zeitpunkt über das vermeintliche Darlehen beziehungsweise dessen Rückzahlung äussert, sondern unvermittelt eine Betreibung einleitet, lässt darauf schliessen, dass sie bereits 2015 nicht von der Existenz eines gültigen Schuldbekenntnisses ausging und deshalb auch nicht mit einer Rückzahlung rechnete. Im Zeitraum zwischen Entgegennahme und Betreibung kritisierte sie das Schreiben nicht und verlangte keine ergänzenden Zugeständnisse, mit welchen sie sich im Nachhinein hätte absichern können.