Demgegenüber qualifiziert das Obergericht das Verhalten des Berufungsbeklagten nach Vertragsschluss als nachvollziehbar und konsistent. Er weicht in sämtlichen Verfahren nicht von seiner initialen Darstellung ab. Dass sich die Berufungsklägerin trotz aufrechterhaltenem Kontakt mit der Gegenpartei zu keinem Zeitpunkt über das vermeintliche Darlehen beziehungsweise dessen Rückzahlung äussert, sondern unvermittelt eine Betreibung einleitet, lässt darauf schliessen, dass sie bereits 2015 nicht von der Existenz eines gültigen Schuldbekenntnisses ausging und deshalb auch nicht mit einer Rückzahlung rechnete.