Aufgrund dieser Passivität zwischen der Entgegennahme des Dokuments im April 2015 und der Betreibung im August 2019 (act 03.04. LG) ist das Verhalten der Berufungsklägerin kaum dahingehend zu werten, dass sie mit der Rückzahlung einer vermeintlichen Schuld rechnete. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn berücksichtigt wird, dass die Parteien nach dem Konkurs der gemeinsamen GmbH im September 2016 weiterhin in Kontakt standen und Anfang November 2017 sowie Anfang Oktober 2018 schriftlich korrespondierten (act. 03.04 LG, Beilage 2).