Weiter bestätigt das Obergericht die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin für die Durchsetzung viel Aufwand betreibt. Abgesehen davon, dass in den Akten keinerlei Hinweise auffindbar sind, welche ihre Behauptungen substantiieren könnten, verzichtet sie auch im Rechtsmittelverfahren darauf darzulegen, weshalb sie jahrelang mit der Betreibung zugewartet hat. Aufgrund dieser Passivität zwischen der Entgegennahme des Dokuments im April 2015 und der Betreibung im August 2019 (act 03.04. LG) ist das Verhalten der Berufungsklägerin kaum dahingehend zu werten, dass sie mit der Rückzahlung einer vermeintlichen Schuld rechnete.