Das Obergericht hält fest, das Verhalten der Berufungsklägerin nach Vertragsschluss mute in zeitlicher Hinsicht eher ungewöhnlich an. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie das Schreiben bei Erhalt und in den Jahren danach als Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR auffasste. Zwar behauptete sie im vorinstanzlichen Verfahren, sie habe den Berufungsbeklagten mehrfach zur Rückzahlung Seite 26 von 40 angehalten.