Sie betreibe viel Aufwand und trage ein hohes Kostenrisiko, nachdem sie bereits zwei Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen habe. Unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie der Motivlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie solche Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund habe machen können (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.1).