b) Würdigung Die Vorinstanz hat sich insbesondere daran gestört, dass die Berufungsklägerin keine Gründe habe angeben können, weshalb sie das Betreibungsverfahren gegen den Berufungsbeklagten erst nach so vielen Jahren eingeleitet habe. Zwar trage sie vorliegend nicht die Beweislast, sie sei aber durchaus in der Position gewesen, den als «Geschichten» betitelten Argumenten des Berufungsbeklagten den Wind aus den Segeln zu nehmen. In Anbetracht der Situation erscheine ihr Aussageverhalten wortkarg. Sie betreibe viel Aufwand und trage ein hohes Kostenrisiko, nachdem sie bereits zwei Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen habe.