OG Z 20 12) nicht durchgedrungen sei, habe sie es danach erneut versucht. Es gebe ausser diesem von ihm selbst verfassten Schreiben keinerlei Beweise für die Behauptungen der Berufungsklägerin. Abschliessend wundere ihn die Beharrlichkeit, mit der sie immer noch gegen ihn prozediere, zumal sie nach dem Ableben ihres Vaters 2021 mutmasslich über schier unendliche Geldquellen verfüge (act. 3.1 C., E. sowie G.).