Der Berufungsbeklagte bestreitet weiterhin, bei der Berufungsklägerin jemals Schulden gehabt oder sie um Geld gebeten zu haben (act. 3.1 A) und legt dar, dass er von der eingeklagten Forderung Jahre nach der Erstellung des Schreibens vollkommen überrascht worden sei. Er habe von Anfang an immer das Gleiche zu diesem Schreiben gesagt und halte an seiner Version fest (act. 3.1 zu Ziff. 6.1). Obwohl die Berufungsklägerin mit ihrem Anliegen bei allen vorgelagerten Betreibungs-, Schlichtungs- und Rechtsöffnungsverfahren (LGP 20 18; LGP 21 24; OG Z 20 12) nicht durchgedrungen sei, habe sie es danach erneut versucht.