a) Vorbringen Parteien Die Berufungsklägerin machte keine zusätzlichen Angaben, die ihr Verhalten nach Vertragsschluss nachvollziehbarer erscheinen liessen, und ging auch auf die diesbezüglich von der Vorinstanz gemachten Erwägungen nicht ein. Nach wie vor fordert sie auf Basis des vermeintlichen Schuldbekenntnisses, dass der Berufungsbeklagte zur Zahlung verpflichtet werden müsse (act. 2.1 Ziff. 17), da eine abstrakte Schuldanerkennung vorliege (act. 2.1 Ziff. 11).