Da gemeinhin nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben, stellt das Gericht darauf ab, was sachgerecht ist (BGE 122 III 420 E. 3a mit weiteren Nachweisen). Das Verhalten nach Abgabe beziehungsweise Entgegennahme des Schreibens ist jedoch nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage im Zeitpunkt der Abgabe gezogen werden können.