Das Bundesgericht stellt fest, dass auch aus dem nachträglichen Verhalten einer Partei darauf geschlossen werden darf, was diese mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte (vergleiche BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 4A_291/2018 vom 10.01.2019 E. 3.4.1). Das Gericht hat dabei von vernünftig und redlich handelnden Parteien auszugehen (vergleiche BGE 143 III 558 E. 4.1.1). Da gemeinhin nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben, stellt das Gericht darauf ab, was sachgerecht ist (BGE 122 III 420 E. 3a mit weiteren Nachweisen).