c) Zwischenergebnis Die aktenkundigen Begleitumstände ordnen das Schreiben vom 9. April 2015 als nachgelagerte Bestätigung der Ende März 2015 erfolgten Zahlung von CHF 40'000.00 ein. In den Akten finden sich keine Begleitumstände, die eine gezielte Begründung einer persönlichen Rückzahlungspflicht oder die Einbettung in ein privates Darlehensverhältnis nahelegen. Hingegen verdichtet sich der Kontext der damaligen gemeinsamen Geschäftstätigkeit weiter zu einem stimmigen Gesamtbild, in welchem das Schreiben in erster Linie bestätigenden Charakter trägt und keine Schuldanerkennung war.