Seite 24 von 40 Begleitumständen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Berufungsklägerin die Summe als privates Darlehen überwiesen hat. Wahrscheinlicher ist eine Überweisung im Kontext der gemeinsamen, aktenkundigen Geschäftstätigkeit, wie sie der Berufungsbeklagte geltend macht. Die zeitliche Einordnung sowie der im Schreiben vermerkte Ort «I.____» als damaliger Geschäftssitz der GmbH fügen sich unterstützend in dieses Bild ein (act. 03.01 LG Beilage D).