Das Obergericht hält fest, dass sich die zeitliche und inhaltliche Abfolge der Ereignisse in wesentlichen Teilen mit den Aussagen des Berufungsbeklagten deckt und sich anhand diverser Belege nachvollziehen lässt. Die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Begleitumstände bereits ausführlich gewürdigt hat, sind insoweit zutreffend. Die Annahme, dass der Wille des Berufungsbeklagten nicht auf die Bestätigung oder Anerkennung einer persönlichen Schuld ausgerichtet gewesen ist, wird durch die aktenkundige Einbettung des Schreibens weiter gestützt. Demgegenüber ergibt sich aus den