Nicht einmal ein halbes Jahr nach der Gründung machte Frau G.____ am 2. Juli 2015 bei der örtlichen Polizei eine Aussage, worauf ein Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) gegen die beiden Parteien eröffnet wurde (act. 03.04 LG Beilage 1). Bereits am 11. Juli 2015 unterschrieb E.____ ein italienisch abgefasstes «Schuldgeständnis», in welchem er sinngemäss die gesamte Verantwortung übernahm und erklärte, dass weder die «D.____ GmbH» noch die beiden anderen Parteien involviert gewesen seien (act. 03.01 LG Beilage E).