Der Berufungsbeklagte hatte keinen Zugriff auf das Gesellschaftskonto. Kontozugang hatten dagegen die Berufungsklägerin sowie H.____, die Tochter ihres Bekannten, welche entgegen der initialen Abmachung anstelle ihres Vaters Mitgesellschafterin geworden war. Am 16. Februar 2015 schloss die Berufungsklägerin Abonnemente auf Kosten der GmbH ab, welche danach unbezahlt blieben. Am 25. März 2015 überwies die Berufungsklägerin ohne Begründung CHF 40'000.00 auf das Konto des Berufungsbeklagten, welche mit dem Schreiben vom 9. April 2015 bestätigt wurde. Nicht einmal ein halbes Jahr nach der Gründung machte Frau G._