Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass der Berufungsbeklagte die Begleitumstände rund um dieses Schreiben detailreich geschildert habe. Seine Ausführungen seien umfangreich, detailgetreu und widerspruchsfrei, weshalb seine Aussagen insgesamt höher zu gewichten seien als diejenigen der Berufungsklägerin. In einer Gesamtbetrachtung gelangte sie zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte seine Schilderungen unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage nicht ohne realen Erlebnishintergrund habe machen können. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sein Verhalten als mehr als nur naiv bezeichnet werden müsse (act.