In Bezug auf die vom Berufungsbeklagten dargestellten Umstände führte die Vorinstanz aus, dass dieser das behauptete Gespräch über das Überzeugungskapital von CHF 50'000.00 räumlich und zeitlich habe einordnen können und seine Angaben auch sonst stimmig und glaubhaft seien. Ferner führte sie aus, dass der Berufungsbeklagte von dem überwiesenen Betrag CHF 3'000.00 an E.____ ausgehändigt habe und er dies wohl kaum gemacht hätte, wenn er tatsächlich verschuldet gewesen wäre und es sich bei den CHF 40'000.00 um ein Darlehen gehandelt hätte. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass der Berufungsbeklagte die Begleitumstände rund um dieses Schreiben detailreich geschildert habe.